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Wertlose Urteile und Beschlüsse zurück an Absender

Sehr geehrter Herr Richter
[Name],
für Ihr Urteil/Beschluss vom
[Datum] unter dem
[Aktenzeichen] habe ich keine Verwendung.
Es ist das Papier nicht Wert auf dem es steht. Zu meiner Entlastung schicke ich Ihnen hiermit Ihr Urteil
im Original zurück.
Hochachtungsvoll
[Name]
Anlage: Urteil vom [Datum] im Original Strafanzeige gegen Verfahrenspflegerin
Strafanzeige gegen
[Name] wegen:
- uneidlicher Falschaussage bei Gericht
- Prozeßbetrug
- Übler Nachrede
- Psychoterror
- mentale Folter
Begründung:
Vorweg ist festzustellen, dass es zu den zwingenden Berufspflichten einer Verfahrenspflegerin zählt, keine Parteiinteressen, sondern ausschließlich die Kindesinteressen zu vertreten. Als Organ der Rechtspflege ist sie zudem wie jeder Anwalt und Richter an die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit gebunden. Diese beinhalten die "Bindung an das Gesetz".
Eine Verfahrenspflegerin hat demnach nicht nur sehr sorgfältig die Interessenslage der Kinder zu erkunden und auszuwerten, sie muss dem Gericht wahrheitsgemäß berichten, sie muss ihre Empfehlungen auf nachvollziehbare, objektive Tatsachen stützen und dabei vor allem die Gesetzeslage beachten.
Der Umgangsausschluss, wie er von der Verfahrenspflegerin
[Name] dem Gericht empfohlen wurde, gilt in der gerichtlichen Praxis als ein ultimatives Mittel (geregelt durch § 1684 (4) und § 1666 BGB), sofern triftige Gründe vorliegen, die infolge einer "Kindeswohlgefährdung" solch eine Maßnahme notwendig machen.
[Name] weis, dass objektiv solche Gründe nicht vorliegen. Folglich greift sie zum Mittel der Täuschung, zur Falschaussage und zur üblen Nachrede, um dadurch zu einer Begründung für ihre Empfehlung zu gelangen. Was folgt daraus? Sie handelt vorsätzlich!
Alle Angaben der Verfahrenspflegerin
[Name] entsprechen nicht den gegebenen Tatsachen.
Strafrechtlich ist hier relevant § 153 StGB. Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage ist erfüllt, die Aussagen sind auch als die Aussagen einer 'Sachverständigen' zu werten.
Der Versuch des Prozessbetrugs in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann wenn vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht werden und vom Richter zur Kenntnis genommen werden. (NStZ 82,6,247-249)
Es reicht für die täuschende
[Name] aus, ein Vorstellungsbild zu erzeugen, bei dem der Richter davon ausgeht, eine weitere Aufklärung sei nicht mehr möglich. Sofern dieses irrige Vorstellungsbild durch die Täuschungshandlung veranlasst ist, kommt ein Betrug in Betracht. Denn wie beim Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen, ließ der Richter sich hier durch die von der Verfahrenspflegerin veranlasste irrige Vorstellung zu seiner Entscheidung motivieren. (§ 263 StGB und § 186 StGB üble Nachrede) Die Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 263 StGB verlangt auch einen Vermögensnachteil beim Vater. Dies ist in diesem Fall entstanden.
Lässt sich
[Name] durch Täuschung vom Richter eine Umgangseinschränkung ausstellen, so ist das Opfer mit dem Ausspruch dieser Entscheidung geschädigt. Opfer sind nach § 1684 BGB das Kind und der Vater oder die Mutter.
Löst die Verfahrenspflegerin dieses ansinnen ein und verschafft sie der Mutter den Umgangsentzug, so bewirkt
[Name] zunächst, dass die beabsichtigte Umgangseinschränkung sich in einem endgültigen Schaden realisiert.
[Name] bewirkt, dass der Mutter der Vorteil der Tat zukommt.
[Name] hilft insoweit bei der Verwirklichung seines endgültigen Zieles. Dies ist aber Beihilfe zum Betrug.
Entgegen ihren Pflichten geht die Verfahrenspflegerin in keinster Weise auf den dauerhaften Verstoß der Kindesmutter gegen eine vom Amtsgericht Leipzig richterlichen Umgangsvereinbarung ein.
Wer um einer bestimmten Gerichtsentscheidung willens handelt, in der man dem Kind den Umgang zum Vater, Mutter und Schwester nehmen und via Umgangsausschluss realisiert sehen möchte, der handelt in hohem Maße kriminell und vertritt auf keinen Fall die Kindesinteressen.
Wer so handelt, macht sich mitverantwortlich für alle aus den geschehenen Verbrechen für das Kind sich ergebenen Folgen.
Zu werten ist hier also ein Prozeßbetrug, weil die Realität, wie sich bei pflichtgemäßem Handeln und einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung dem Gericht tatsächlich dargestellt hätte, verfälscht wurde - im Sinne eines erwünschten Prozeßzieles.
Das Gericht wurde getäuscht.
[Name] kam den Absichten der umgangsentziehenden Mutter entgegen.
[Name] unterstützt den Sorgerechtsmissbrauch.
Die Verfahrenspflegerin gefährdet durch ihr Agieren als "Anwältin des Kindes" die gesunde Entwicklung von Kindern.
Wenn sich ein Richter von ihren Empfehlungen überzeugen lässt, so fügt sie damit den betroffenen Kind und deren Geschwistern langfristigen psychischen Schaden zu!
Die Verfahrenspflegerin
[Name] war in dem Sorgerechtsstreit nicht in der Lage, den ausreichenden Kontakt mit den Kindern und der Geschwister untereinander herzustellen und sich um die Belange der drei Kinder zu kümmern.
[Name] verstößt gegen alle Regeln und Standards die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche heraus gegeben wurde.
Damit durch das Tun dieser Verfahrenspflegerin keine Kinder mehr zu Schaden kommen, begründet sich in jedem Fall ein Öffentliches Interesse an einer straf- und dienstaufsichtsrechtliche Verfolgung dieser Frau.
Meine Beschwerde ist gem. den §§ 621 Abs. 1,2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 19 FGG statthaft und im übrigen auch zulässig, vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.06.2005 - 14 WF 116/05 -, OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2003 - 14 WF 92/03.
Mit freundlichen Grüßen
[Name] Strafanzeige gegen Jugendamt
Hiermit erstatte ich gegen Das Jugendamt
[Stadt] Strafanzeige wegen:
Veruntreuung von Steuergeldern und aller weiteren in Betracht kommender Delikte.
Eine Ermittlung des Straftatbestandes ist im Interesse der Öffentlichkeit, auch dann, wenn das Jugendamt noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das Jugendamt genießt keinen Sonderstatus.
In vielfältigen Medienberichten wurde mitgeteilt, dass das Jugendamt Inobhutnahmen "auf Verdacht" unverhältnismäßig lange aufrecht erhält , ohne familiäre Ressourcen zu berücksichtigen. Kinder werden nicht gefragt und langfristig ihren Familien entzogen. Diese Fremdunterbringungen werden von Steuergeldern finanziert. Im Jahre 2009 wurden 33.700 Kinder in Obhut genommen. Laut Kriminalstatistik haben sich lediglich 152 Fälle bestätigt. 2008 gab es einen Anstieg der Inobhutnahmen der 0 - 6 jährigen Kinder von 76%.
Für Rechtssicherheit muss gesorgt werden.
Ich bitte um Aufnahme eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens.
Mit recht freundlichen Grüßen
Amtliche Schreiben ohne Unterschrift
Werter Herr
[Richter] xxx,
ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom xx.yy.zz habe ich nach rechtlicher Würdigung als Angebot erkannt und weise dieses hiermit umfänglich zurück.
Sehr geehrte Frau
[Name],
es wäre lieb von Ihnen, wenn Sie den Nachweis der Behauptungen bezüglich der Zulässigkeit des Weglassens der Unterschriften unter "amtlichen Schreiben" erbringen würden.
Bis dahin betrachte ich Ihre Schreiben als "Plumpaquatsch" und kann und werde diese nicht anerkennen!
Mit freundlichen Grüßen
[Name] Antrag gegen Rechtsanwaltzwang
Ich, Max, Mann aus der Familie M u s t e r m a n n , Mensch gemäß § 1 BGB und Deutscher gem. RuStAG vor 1913, beantrage hiermit vorab gemäß Art. 267 AEUV für alle nachfolgenden Instanzen und/oder Verhandlungen, der Rechtsanwaltszwang ist aufzuheben.
Gemäß Art. 267 AEUV des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der EuGH oder hilfsweise der EGMR auf dem Wege der Vorabentscheidung anzuhören.
Grund: Ein Anwaltszwang verstößt rechtsmissbräuchlich gegen die Grund- und Naturrechte von Menschen. Ich könnte mich somit nicht eigenverantwortlich und nicht fremdbestimmt verteidigen.
Verstoß gegen: 1- Art. 14 (3) Buchst d. ICCPR
(Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte)
Jeder Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
... er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen.
2- Art. 5 (1+2) ICCPR
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.
3- Art. 6 (3) Buchst. c. EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen
4- Art. 8 der UN Menschenrechtskonvention von 1948
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
5- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Kapitel VI - justizielle Rechte
Artikel 47 (3) - Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
6- Maastrichter Vertrag
... freier Zugang zu den Gerichten ...
7- Art. 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Kein Honorar für Gutachten
An das Amtsgericht
-Familiengericht-
RichterIN
Str.
PLZ Ort
Sehr geehrte Richter/ Richterin,
ich beziehe mich auf das Gutachten von Frau ... . ..... welches ich am ... . ...... von meiner RAin auf Anfrage erhielt.
Ich rege an, dass das Gutachten nicht honoriert wird, da es falsche Vorträge ( § 153 StGB ) und Verleumdungen ( § 187 StGB ) enthält und als unzutreffende Arbeit gesehen werden muss.
Bei der Einbeziehung von dem psychologischer Gutachten zu Erziehungsfähigkeit der Eltern durch das Amtsgericht .............. ist folgendes zu beachten:
Erziehungsfähigkeit ist ein erdachtes Wort und existiert nicht im deutschen Sprachgebrauch.
Es ist unmöglich den Geist eines Menschen zu erkennen oder erkennen lassen zu können . Wer meint dies zu können sieht GEISTER
"... Es soll ein kinderpsychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt werden." Auf geheimnisvolle Art und Weise kommen dann GutachterInnen zu dem Schluss: "Aus psychologischer Sicht sind die Kindeseltern XY erziehungsunfähig" Ein Gutachten mit einer solchen Schlussfolgerung ist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt worden und ist aus diesen Gründen nicht gerichtsverwertbar und beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was so überhaupt nicht messbar ist. Wer so gutachtet, läuft Gefahr, mit Schadensersatzansprüchen aus einem Falschgutachten haften zu müssen. Hier gilt dann nur noch das Prinzip: Wo kein Kläger ist kein Richter. Wehe, wenn die Betroffenen, sich gegen solche pseudowissenschaftlichen Gutachten wehren. Eine Gutachterin kostete ein solches Falschgutachten 30.000 Euro. Denn Gutachten müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen und dürfen nicht vorgeben, etwas zu messen, was man gar nicht messen kann. ... "
Beitrag von Monika Armand Erziehungswissenschaftlerin
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.04.2009, 1 BvR 683/09 stellt das Gericht fest: " ... Danach fehlt es an einer den mit der Exploration verbundenen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) rechtfertigenden verfassungsrechtlich gebotenen klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage (BVerfGK1, 167 <170 ff.». Das Gericht hat daher keine Befugnis, die Untersuchung der Beschwerdeführerin zu 1) zu erzwingen. , ..."
MfG
Dieses Schreiben ist der Verwaltungsakte ..................................beizufügen
Weitere Textmuster findet Ihr unter www.law5.de
Ich wünsche allen viel Kraft und Erfolg für die weitere Bemühung um das Wohl euer Kinder. Das könnte Sie auch interessieren:
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