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Tatort Jugendamt und Familiengericht

Gesetze

Rechtspfleger, Rechtsanwälte und Richter sind an das Gesetz gebunden

Übersicht von § und Gesetzbücher zum Thema Familienrecht im Überblick

• Menschenrechtsdiskriminierung StGB §185
• Rechtsbeugung StGB §339
• Amtsanmaßung StGB §132
• Strafvereitelung im Amt StGB §258
• Bildung einer kriminellen Vereinigung StGB §129
• Begünstigung einer Straftat StGB §257
• Ehrverletzung StGB §185, 194, 53, 59
• Beihilfe zum Kindesentzug StGB §235
• Beihilfe zur Verletzung der Fürsorgepflicht StGB §171
• Verdacht auf Korruption StGB §259, 299
• Falscher Verdächtigungen StGB §164
• Vortäuschung einer Straftat StGB §145
• Üble Nachrede StGB §186
• Verläumdung StGB §187
• Identitätsbetrug-/Diebstahl StGB §238
• Erpresserischer Menschenraub StGB §239a
• Geiselnahme StGB §239b
• Fälschung von beweiserheblicher Dateien StGB §269
• Urkundenfälschung StGB §267
• Bedrohung StGB §241
• Anstiftung zum massiven Kindesentzug StGB §235
• Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz BSDG §43
• Begünstigung einer Straftat als Amtsträger StGB §257
• Arglistige Täuschung BGB §123
• Verstoß gegen die UN-Menschenrechtskonvention
 Art.8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 18
• Verstoß gegen das Grundgesetz
 Art. 6 Abs. 2, Art. 2, Art. 6 Abs. 5, Art. 3 Abs. 2
• Fälschung technischer Aufzeichnungen StGB §268
• Beleidigung StGB §185
• Nötigung StGB §240
• Unterschlagung StGB §246
• Gewerblicher-bandenmäßiger Betrug StGB §263 Abs.5
• Anstiftung zur arglistigen Täuschung des Gerichts BGB §123
• Schikaneverbot BGB §226

Gesetzesänderungen


BGB - Bürgerliches Gesetzbuch



Die §§ 1297 bis 1921 regeln das Familienrecht über die "Bürgerliche Ehe" die mit der Eheschließung und Eheführung zusammenhängenden Fragen, angefangen vom Verlöbnis bis hin zur Scheidung. Dabei ist insbesondere den vermögensrechtlichen Fragen in der Ehe (eheliches Güterrecht) und nach der Ehescheidung (Unterhalt und Versorgungsausgleich) Aufmerksamkeit geschenkt.
Eine gesellschaftspolitisch einschneidende und umstrittene Entscheidung stellt das Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG dar. Danach können zwei Personen gleichen Geschlechts eine auf Lebenszeit angelegte Lebenspartnerschaft begründen. In den Rechtswirkungen ist die eingetragene Lebenspartnerschaft eheähnlich ausgestaltet. So können die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen wählen. Sie schulden einander Fürsorge sowie Unterhalt, auch bei Getrenntleben. Im Todesfall steht dem überlebenden Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Partnerschaft kann nur durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden. Auch in den Rechtsbeziehungen zu Dritten wird der Lebenspartner vom Gesetzgeber einem Ehegatten gleichgestellt.

BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung



Das anwaltliche Berufsrecht ist vor allem in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Hier finden sich u.a. die grundlegenden Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zu den Rechten und Pflichten im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung. Ergänzt wird die BRAO durch die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO).

FamFG - Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



Das FamFG hat insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ersetzt sowie Teile der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt oder Adoptionsangelegenheiten) regelten.
Zudem wird das Rechtsmittelsystem neu strukturiert. Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst u.a. Vormundschafts-, Betreuungs-, Personenstands-, Nachlass- und Teilungssachen, Unterbringungs-, Registersachen und das Urkundenwesen.

GewSchG - Gewaltschutzgesetz



Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen. So wehren Sie sich erfolgreich gegen Nötigung, Stalking und Mobbing.
Mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Bekämpfung von Gewalt im häuslichen Bereich entscheidend verbessert. Das Gewaltschutzgesetz mit der Wohnungszuweisung und seinen vielfältigen Schutzanordnungen folgt dem Grundsatz: "Das Opfer bleibt, der Täter geht". Den Opfern von Gewalt soll ihre vertraute Wohnung und Umgebung verbleiben, sie sollen sich nicht noch zusätzlich zu den erlittenen Misshandlungen und Demütigungen um eine Zuflucht kümmern müssen. Dem Aggressor dagegen soll signalisiert werden, dass der Staat und Gesellschaft Gewaltausübung nicht dulden und sein Verhalten einschneidende Konsequenzen für ihn hat.

JGG - Jugendgerichtsgesetz



Für Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Strafverteidiger sowie Mitarbeiter im Jugendstrafvollzug, bei den Jugendämtern, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe, Polizei und Kriminalbeamte sowie Psychologen und Psychiater.
Das Gesetz ist zuständig für alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren und für Heranwachsende im Alter ab 18 bis 21 Jahren; in dieser Altersgruppe müssen Reifeverzögerungen gegeben sein.

JuSchG - Jugendschutzgesetz



Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak und Alkohol, die Abgabe, zum Beispiel Verkauf und Verleih, von Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken). Im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, und sind Jugendliche Personen, die 14 oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind

SGB - Sozialgesetzbuch



Hier steht Ihnen das Sozialgesetzbuch (SGB) mit seinen zwölf Teilen als Nachschlagewerk zur Verfügung. Das Sozialgesetzbuch ist ein Gesetzestext (Kodifikation), in dem alle Sozialleistungsgesetze zusammengefasst sind.
Besonders relevant ist das achte Buch, in dem es um Kinder- und Jugendhilfe geht. SGB VIII §18 (3): "Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts".

StGB - Strafgesetzbuch



Das Strafrecht ist für das menschliche Zusammenleben von fundamentaler Bedeutung und enthält die schärfsten Eingriffe, die der Staat seinen Bürgern zumutet.
Das Strafgesetzbuch hat zwar seinen Aufbau aus der Entstehungszeit im 19. Jahrhundert im Wesentlichen beibehalten, befindet sich aber aufgrund der Veränderung der sozialen Verhältnisse in einem Zustand fortlaufender Erneuerung.
Während für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs keine Möglichkeit staatlicher Bestrafung vorgesehen ist (§ 19), gelten die Tatbestände des Strafgesetzbuchs und anderer Strafgesetze in gleicher Weise für Erwachsene und für Jugendliche. Bei Jugendlichen zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag muss allerdings geprüft werden, ob der Täter zur Zeit der Tat schon reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn dies der Fall ist, sind Jugendliche nach dem JGG in einem Verfahren abzuurteilen, das in manchen Einzelheiten von dem Strafverfahren gegen Erwachsene abweicht: so werden Verhandlungen gegen Jugendliche ohne Öffentlichkeit geführt. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstafrecht liegt jedoch auf dem Gebiet der Sanktionen.

ZPO - Zivilprozessordnung



Der Zivielprozess dient dazu, private Konflikte im Rahmen eines förmlichen gerichtlichen Verfahren zu lösen oder beizulegen. Teilweise ist das gerichtliche Verfahren zwingend (z.B. zur Ehescheidung). Nach § 169 GVG wird vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidung öffentlich verhandelt.
Verständlicherweise gibt es Ausnahmen. So ist die Verhandlung in Familiensachen nicht öffentlich. Schließlich kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn eine Gefährdung der Privatsphäre, der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit zu besorgen ist, wenn wichtige Geheimnisse zur Sprache kommen oder eine Person unter 16 Jahren zu vernehmen ist.


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